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Versicherungen

Haftpflichtversicherung

Wir verfügen über eine Haftpflichtversicherung die unsere Tageskinder mit einbindet und komplett absichert.Eine Zusatzversicherung für unsereTageskinder besteht hierbei aber nicht.Falls nicht schon vorhanden, empfehlen wir Ihnen eine private Familienversicherung abzuschließen, in welcher auch deliktunfähige Kinder (0-7 Jahre) mit eingeschlossen sind.

Unfallversicherung

1.Selbständigtätige Tagespflegeperson

Sofern Tagespflegepersonen regelmäßig Kinder aus verschiedenen Familien betreuen oder betreuen wollen, sind sie aus Sicht des Unfallversicherungsschutzes als selbständig tätige Tagespflegepersonen anzusehen.Diese Tagespflegepersonen sind als "in der Wohlfahrtspflege Tätige" pflichtversichert (§2 Abs.1 Nr.9 Sozialgesetzbuch Vll-Gesetzliche Unfallversicherung).Ein Versicherungsschutz besteht bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Alle Tagespflegepersonen, die in diesem Rahmen tätig sind, müssen sich innerhalb einer Woche, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der BGW selbst anmelden.Für diese Versicherung sind alle Tagespflegepersonen selbst beitragspflichtig.Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeitsunfälle,Wegeunfälle, und Berufskrankheiten, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stehen.

2.Unfallversicherung für Tageskinder

Im Rahmen der neuen Bestimmungen über Kindertagespflege, sind die in der Kindertagespflege, nach §23 SGB Vlll (Sozialgesetzbuch Vlll-Kinder-und Jugendhilfegesetz),betreuten Kinder in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz mit einbezogen worden.Seit dem 01.10.2005 besteht für Tageskinder ein Versicherungsschutz bei der jeweiligen Landesunfallkasse.Dieser besteht bereits dann, wenn die Betreuung durch "geeignete" Tagespflegepersonen im Sinne von §§23 Abs.3, 43 ABS 2 SGB Vlll erfolgt.Dies ist immer dann der Fall, wenn die Tagesmutter oder der Tagesvater eine Tagespflegeerlaubnis nach §43 SGB Vlll, §4 KiBiz NRW inne hat.Ob das Tagespflegeverhältniss privat oder über das Jugendamt zustande gekommen ist und ob dieses vom Jugendamt gefördert wird, ist dabei nicht entscheidend.Die Inanspruchnahme der Kindertagespflege als Leistungen zur Jugendhilfe nach §24 SGB (z.b. Vermittlung im Sinne von §23 Abs.1 SBG Vlll) ist nicht (mehr) erforderlich.Die Unfallkasse hat ihre bisherige Praxis auf Grund eines Bescchlusses auf Spitzenverbandsebene aufgegeben.

Bei weiteren Fragen steht Ihnen Herr Kolb von der LUK unter 0211-2808-112 zur Verfügung.

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